Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU),
|
Landesverband Baden-Württemberg e.V.
|
Gruppe Mosbach
|
|
§ 1 Name und Sitz
|
Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V., Gruppe Mosbach“. Er ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e. V. gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung des Bundesverbandes und § 4 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg. Er anerkennt die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Baden-Württemberg. Seine eigene Satzung darf nicht im Widerspruch zu den Satzungen der Vorgenannten stehen.
|
Er hat seinen Sitz in Mosbach.
|
|
§ 2 Zweck und Aufgaben
|
Zweck der NABU-Gruppe ist der umfassende Schutz der Natur und der Umwelt.
|
Die Aufgaben und Ziele der NABU-Gruppe sind vor allem:
|
Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen, der evolutionär entwickelten biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt,
|
Erhalten, Verbessern und Wiederherstellen der Lebensgrundlagen der freilebenden Pflanzen- und Tierarten,
|
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie Verbraucherinformation, im Sinne des Natur- und Umweltschutzes,
|
Entwicklung umweltethischer Maßstäbe unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes,
|
Fördern des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung,
|
Einwirken im Sinne des Verbandszweckes auf die Gesetzgebung, öffentliche Entscheidungsträger sowie gesellschaftlich relevante Gruppen und Organisationen,
|
Mitwirken bei Planungen, die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren.
|
Die NABU-Gruppe erfüllt ihre Ziele und Aufgaben auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.
|
Die NABU-Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
|
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
|
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Mittel des Vereins.
|
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.
|
|
§ 3 Mitgliedschaft
|
Die NABU-Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des NABU in ihrem Bereich.
|
Über den schriftlich zu stellenden Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den NABU entscheidet gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes der Vorstand der NABU-Gruppe oder einer anderen zuständigen Gliederung des Verbandes. Die Form der Mitgliedschaft und die Beitragszahlung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes. Die Mitgliedschaft in der NABU-Gruppe begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Bundes- und Landesverband.
|
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss spätestens am 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der NABU-Gruppe oder einem anderen Organ des NABU erklärt werden.
|
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des Landesverbandes.
|
Die Haftung der Mitglieder aus Handlung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die persönliche Haftung der oder des für den Verein Handelnden (§ 54 S. 2 BGB) kann vertraglich ausgeschlossen werden.
|
|
§ 4 Organe
|
Organe der NABU-Gruppe sind
|
die Mitgliederversammlung
|
der Vorstand
|
|
§ 5 Mitgliederversammlung
|
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU-Gruppe. Sie findet jährlich einmal statt und ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern auch mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zuzustellen.
|
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens 1/3 der von der NABU-Gruppe betreuten Mitglieder verlangt wird.
|
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
|
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
|
die Wahl des Vorstandes und der mit der Rechnungsprüfung beauftragten Personen
|
die Bestätigung der dem Vorstand der NABU-Gruppe verantwortlichen Jugendsprecherin oder des Jugendsprechers
|
die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes
|
die Behandlung von Anträgen
|
Satzungsänderungen
|
die Auflösung der NABU-Gruppe, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes
|
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
|
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberichtigten und der Billigung des Vorstandes des Landesverbandes.
|
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
|
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
|
|
§ 6 Vorstand
|
Der Vorstand besteht mindestens aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und der Kassiererin oder dem Kassierer. Diese genannten Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
|
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend. Im übrigen hat er vor allem folgende Aufgaben:
|
Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben und Vertretung des NABU im Bereich der NABU-Gruppe.
|
Zusammenarbeit mit anderen, dem Natur- und Umweltschutz dienenden Stellen und Organisationen
|
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
|
Betreuung der örtlichen Jugend-/Kindergruppe
|
Betreuung örtlichen NABU-Grundbesitzes
|
Abgabe eines schriftlichen Jahres- und Kassenberichtes an den Landesverband bis spätestens 31. März des folgenden Jahres
|
Vertretung der örtlichen NABU-Gruppe in der LVV gemäß § 6 der Landessatzung.
|
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
|
Besteht in dem von der NABU-Gruppe betreuten Gebiet eine Gruppe der „Naturschutzjugend (NAJU) im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.“, so kann die oder der von der Jugend gewählte Sprecherin oder Sprecher nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied sein.
|
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
|
Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
|
|
§ 7 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
|
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
Für das Kassen- und Rechnungswesen ist die Kassiererin oder der Kassierer verantwortlich.
|
Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch zwei mit der Rechnungsprüfung beauftragte Personen. Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
|
|
§ 8 Auflösung des Vereins
|
Über die Auflösung der NABU-Gruppe beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
|
Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und ihr zugestimmt hat.
|
Die Mitgliedschaft im NABU wird durch die Auflösung der NABU-Gruppe nicht berührt.
|
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der NABU-Gruppe an den gemeinnützigen Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Baden-Württemberg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
|
|
§ 9 Inkrafttreten
|
Diese Satzung tritt nach Billigung durch den Landesvorstand gemäß § 4, Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes in Kraft.
|
|
|
|
NABU Mosbach
|
|
home
|
Impressum
|
|